Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name ist “ Verein für extensive Robustrinderhaltung im Naturpark Aukrug e. V.“, abgekürzt “ERNA“. Der Verein ist eine rechtlich und finanziell selbständige Unterabteilung des “Naturschutzring Aukrug e. V.“. Er hat seinen Sitz in Aukrug; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein pachtet von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Grünländereien an der Bucker Au in der Gemarkung Aukrug-Homfeld, um diese nach Natur- und Landschaftsschutzaspekten im Sinne der halboffenen Weidelandschaft zu gestalten. Dieses soll durch eine extensive, ganzjährige Beweidung mit Robustrindern geschehen.

Der Verein wird zu diesem Zweck eine Robustrinderherde erwerben bzw. aufbauen und unterhalten.

Der Verein behält sich vor, weitere geeignete Fläche im oben genannten Sinne zu übernehmen.

§ 3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht allen interessierten Personen offen. Die Aufnahme geschieht durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Jahresende, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand, wobei gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt werden kann, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine einmalige, nichtrückzahlbare geldliche Mindesteinlage einzubringen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand mit einer vierzehntägigen Ladungsfrist unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit eine Versammlung einberufen; er muss dies tun, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Beschlüsse und Wahlen werden, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorsitzenden und vier weiterer Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme der Vorstandsberichte und des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Höhe der geldlichen Mindesteinlagen und der Mitgliedsbeiträge,
d) die Beratung und Beschießung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
e) Satzungsänderungen,
f) die Wahl zweier Kassenprüfer
g) und die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen (gerichtlich und außergerichtlich).

Er kann sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.

Der Vorstand teilt seine Aufgaben intern ein.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Vertreter.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle und Schäden jeder Art, die bei der Durchführung von Unternehmungen irgendeiner Art entstehen können.

§ 7 Auflösung des Vereins

Der Verein ERNA kann sich nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung auflösen. Der Auflösungsbeschluß ist mit einer mindestens 3/4 Mehrheit zu fassen. Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vereinsvermögen fließt dem Naturschutzring Aukrug e. V. zu, der es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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